Sachsen stellt GRW-Investitionsförderung neu auf

"Die Unternehmen, Kommunen und Landkreise in Sachsen wollen und sollen weiter in ihre Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität investieren – jetzt können sie dies auch wieder mit Hilfe der GRW-Förderung und damit mit Unterstützung von Bund und Freistaat", so Sachsens Wirtschaftsminister Martin Dulig. Das stark nachgefragte Bund-Länder-Programm GRW ist das zentrale Instrument der regionalen Wirtschafts- und Strukturpolitik in Sachsen – und damit das wichtigste Investitionsförderprogramm für Unternehmen, Kommunen und Landkreise.

Quelle: pixabay

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Das sächsische Kabinett hat heute die neugefassten Richtlinien für die beiden Teilprogramme GRW RIGA (einzelgewerbliche Förderung) und GRW Infra (wirtschaftsnahe Infrastruktur) beschlossen. Ab dem 25. April 2024 wird das Programm von der Sächsischen Aufbaubank (SAB) für RIGA und der Landesdirektion Sachsen für Infra wieder aufgenommen. 2024 verfügt Sachsen insgesamt über rund 188 Millionen Euro an GRW-Mitteln. 50 Prozent davon sind zugewiesene Bundesgelder, die komplett vom Freistaat kofinanziert werden.

  • Richtlinie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW RIGA)

Die wichtigste Änderung für die GRW RIGA ist die im bundesweiten Koordinierungsrahmen verankerte Abkehr von der "Exportbasistheorie mit Primäreffekt", nach der das Einkommen und die Beschäftigung einer Region durch zusätzliche "Exporte" aus der Region erhöht werden sollten. Demnach wurden bisher nur Investitionen solcher Betriebe gefördert, die ihre Produkte bzw. Dienstleistungen überwiegend überregional, d. h. in mindestens 50 Kilometern Entfernung, absetzen. Mit der neuen Regelung wird der Fokus auf den Ausgleich von Produktivitätsunterschieden von Branchen zwischen Förder- und Nichtfördergebieten gerichtet. Das hat zur Folge, dass die nun förderfähigen Betriebe klar nach Branchenzugehörigkeit abgegrenzt werden.

Der Grenzbonus in den an Tschechien und Polen angrenzenden Landkreisen wird um zehn Prozentpunkte gesenkt. Für alle Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben und diesen bis zum 30. Juni 2024 vollständig bei der Bewilligungsstelle Sächsische Aufbaubank (SAB) vorlegen, gelten übergangsweise die bisherigen höheren Fördersätze.

  • Richtlinie zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW Infra)

Die Änderungen bei der GRW Infra beziehen sich in der Hauptsache auf die Höhe der Fördersätze. Neu geregelt wurde hierbei die Voraussetzung zur Gewährung eines Höchstfördersatzes von bis zu 80 Prozent. Dieser kann u. a. gewährt werden, wenn die geförderte Infrastruktur einen Beitrag zur notwendigen Transformation zu einer klimaneutralen und insgesamt nachhaltigen Wirtschaft leistet. Aufgrund der Haushaltssituation sinken die Fördersätze in der Regel um zehn Prozentpunkte gegenüber der bisherigen Förderung; für finanzschwache Kommunen besteht eine Härtefallklausel. Verschiedene Maßnahmen sind künftig von der Förderung ausgeschlossen, u.a. die Modernisierung von Abwasserreinigungsanlagen und die Förderung von unentgeltlichen touristischen Parkplätzen.